Zum Argument des fehlenden Rechtfertigungsdrucks bei ausbleibendem Vermietungserfolg, wenn kein fixes Honorar sondern nur eine Erfolgsprovision geschuldet sei, hält der Vertreter fest, dass auch bei Entschädigung auf Provisionsbasis ein erhebliches Interesse der Eigentümer an der Vermietung und damit zusammenhängend ein Rechtfertigungsdruck seitens der Vermieterin vorliege, da auch bei Leerstand einer Immobilie und fehlender Eigennutzung erhebliche Fixkosten (Kurtaxen, Liegenschaftssteuern, Gebühren, Unterhalts- und Verwaltungskosten) anfallen würden, die es durch Mieterträge zu decken gelte. Auch das Argument, dass die Vermietungsaufträge für die I._____