J. In der Stellungnahme vom 14. August 2020 zur Duplik der Steuerverwaltung hält der Vertreter zu deren Vorbringen betreffend die Vermietungsbemühungen verdeutlichend fest, dass es gerade nicht an der Steuerverwaltung sei, die Zweckmässigkeit der gewählten Vermarktungsmethode zu beurteilen. Steuerlich sei nur wesentlich, ob der Eigentümer eine Vermietung ernsthaft anstrebe, wobei nur der erzielte Mietertrag zu versteuern sei, oder ob er sich das Objekt zur eigenen Verfügung bereithalte und in der Folge den Eigenmietwert zu versteuern habe.