Die Tatsache, dass der Auftrag an die I.________ AG nur auf Provisionsbasis beruhe, führe dazu, dass kaum ein Rechtfertigungsdruck seitens der Immobiliengesellschaft bei nicht erfolgreicher Vermietung bestehe. Dies umso mehr, als die I.________ AG neben der Vermietung insbesondere auf die Verwaltung von Ferienliegenschaften spezialisiert sei und dort ein Grundumsatz gesichert sei.