Massgeblich sei somit nicht, ob eine professionelle Immobiliengesellschaft beauftragt worden sei, sondern ob tatsächlich ernsthafte Vermietungsbemühungen stattgefunden hätten. Soweit die beauftragte Immobiliengesellschaft keine solchen ernsthaften Vermietungsbemühungen vorgenommen habe resp. nachweisen könne, müsse sich die steuerpflichtige Person dieses Verhalten anrechnen lassen. Die I.________ AG biete kein mieterfreundliches Tool für die Ferienplanung an. Die Tatsache, dass eine Vermietung nur über einen persönlichen Kontakt vorgenommen werden könne, dass keine Preise und keine Verfügbarkeitsdaten aufgeschaltet seien, stellten Hürden für potentielle Mieter dar.