Weiter seien auch die konkreten Konditionen des Vermietungsauftrags massgeblich. Zu berücksichtigen sei u.a. ob die beauftragte Immobiliengesellschaft die Kompetenz habe, Mietpreise oder eine Mindestmietdauer festzulegen und anzupassen oder die Frage ob eine Mindestauslastung festgelegt worden sei und ob das Vergütungsmodell nur auf Provisionsbasis beruhe oder ob ein Grundhonorar zuzüglich Provision vereinbart worden sei. Massgeblich sei somit nicht, ob eine professionelle Immobiliengesellschaft beauftragt worden sei, sondern ob tatsächlich ernsthafte Vermietungsbemühungen stattgefunden hätten.