Zur Beurteilung der Marktkonformität der Mietpreise sei deshalb auf eine typische durchschnittliche Auslastung von solchen Wohnungen abzustellen. Im kantonalen Musterreglement werde bei Zweitwohnungen, die sowohl selbst genutzt als auch vermietet werden, von einer durchschnittlichen Auslastung von 40 Tagen ausgegangen. Das Verwaltungsgericht habe betreffend die (in derselben Region liegenden) Gemeinde J.________ eine solche von 47 Tagen geschützt. Es sei somit gerichtsnotorisch, dass die Auslastung von Ferienwohnungen nicht 100 % betrage.