Die Bestätigung der I.________ AG stelle zudem entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung keine Parteibehauptung dar, sondern sei als Aussage einer Drittperson als echtes Beweismittel zu qualifizieren. Zur Andeutung der Steuerverwaltung, dass die Rekurrenten sich trotz Vermietungsauftrag ohne Wissen der I.________ AG in der Wohnung aufgehalten hätten, wird festgehalten, dass mit Blick auf mögliche kurzfristige Vermietungen sowie die notwendigen Zwischenreinigungen und Vorbereitungen für eine Übergabe, die Annahme einer heimlichen Selbstnutzung ohne Kenntnis der Vermieterin so weit von der Realität entfernt sei, dass sich weitere Ausführungen dazu erübrigten.