H. In der Stellungnahme vom 22. Juni 2020 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung hält der Vertreter an seinen Anträgen fest. Entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung hätten die Rekurrenten mit der Auftragsbestätigung der I.________ AG vom 15. Dezember 2016 (Beilage 1 zum Rekurs) und dem Schreiben vom 22. Oktober 2018 (Beilage 2 zum Rekurs) den Nachweis erbracht, dass sie die Liegenschaft ganzjährig für die Vermietung freigegeben und sich diese nicht zwecks Eigengebrauch zur Verfügung gehalten hätten. Die Bestätigung der I.___