G. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 zu Rekurs und Beschwerde beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung der Begehren. Sie macht geltend, dass gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG der (Eigen-)Mietwert von Grundstücken, die der steuerpflichtigen Person zum Eigengebrauch zur Verfügung stünden steuerbar sei. Ein Eigengebrauch liege gemäss der bundesgerichtlichen Praxis nur dann nicht vor, wenn z.B. ein Ferienhaus während eines Teils des Jahres aus sachlichen Gründen nicht bewohnt werden könne oder wenn es leer stehe, weil es trotz entsprechender Absicht und ernsthaften Bemühungen nicht vermietet werden könne.