Der Eigenmietwert sei dann zu versteuern, wenn eine Liegenschaft der steuerpflichtigen Person für den Eigengebrauch zur Verfügung stehe. Bei gemischter Nutzung müsse der Eigenmietwert für die Zeit des Eigengebrauchs versteuert werden. Bei Vermietung oder Verpachtung sei aber nur der Mietertrag als Einkommen zu versteuern. Aus dem eingereichten Vertrag vom 15. Dezember 2016 (Beilage 1 zum Rekurs) gehe hervor, dass die Liegenschaft den Rekurrenten nicht zum Eigengebrauch zur Verfügung gestanden habe. Zudem sei aufgrund des Briefes der I.________ AG vom 22. Oktober 2018 (Beilage 2 zum Rekurs) nachgewiesen, dass die Wohnung nur für zwei Wochen im Februar 2017 habe vermietet werden können.