F. Gegen diesen Einspracheentscheid haben die Rekurrenten durch Rechtsanwalt C.________ (Vertreter), mit Eingabe vom 28. Februar 2020 bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) Rekurs und Beschwerde erheben lassen. Wie in der Einsprache wird beantragt, die Aufrechnung des anteiligen Eigenmietwerts sei auf CHF Null zu kürzen. Gemäss dem miteingereichten Vertrag (Beilage 1 zum Rekurs) würden die Rekurrenten die Liegenschaft nicht für sich selbst nutzen und sie sich nicht zur eigenen Verfügung freihalten. Der Eigenmietwert sei dann zu versteuern, wenn eine Liegenschaft der steuerpflichtigen Person für den Eigengebrauch zur Verfügung stehe.