-2- E. Mit Brief vom 3. Dezember 2019 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass die eingereichten Beweismittel als Nachweis für die Vermietung nicht ausreichen würden. Dazu brauche es einen Vertrag zwischen den Rekurrenten und der I.________ AG, in dem u.a. die Preise und Konditionen der Vermietung ersichtlich seien und die Absicht die Wohnung zu marktkonformen Preisen zu vermieten erkennbar sei. Mit Entscheid vom 4. Februar 2020 hat die Steuerverwaltung die Einsprache abgewiesen.