11 der Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes [Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811]), auf der Grundlage der eingereichten Kostennote festgesetzt. Da die Gutheissung aber in keiner Weise auf den Eingaben des Vertreters, sondern auf den Erwägungen der Steuerrekurskommission beruht, wird vorliegend keine Parteikostenentschädigung gesprochen. Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Kantonssteuer pro 2017 wird teilweise gutgeheissen. Die Akten werden zur Vornahme der Veranlagung im Sinn der Erwägungen an die Steuerverwaltung zurückgeschickt.