8. Aus den Erwägungen folgt, dass es an den Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme von der Steuerbarkeit des Eigenmietwerts fehlt und dem Antrag der Rekurrenten auf die Aufrechnung des Eigenmietwerts zu verzichten grundsätzlich nicht stattgegeben werden kann. Zugunsten der Rekurrenten ist aber die Aufrechnung um den vollen Nettomietertrag zu kürzen. Der Rekurs und die Beschwerde sind somit teilweise gutzuheissen.