Mieterträge sind in einem Fall wie dem vorliegenden nur soweit zu erfassen, als sie den Eigenmietwert übersteigen. Wäre dem nicht so, müsste bei Liegenschaften die grundsätzlich dem Eigengebrauch dienen, auch bei Mieterträgen, die ohnehin über dem Eigenmietwert liegen, für die nichtvermietete Zeit der darauf entfallende Anteil des Eigenmietwerts noch hinzugerechnet werden. Der von der Steuerverwaltung - 17 - aufgerechnete Anteil am Eigenmietwert von CHF 91'540.-- ist somit um den angefallenen Nettomietertrag von CHF 34'000.-- zu kürzen. Der aufzurechnende Eigenmietwertanteil beträgt somit noch CHF 57'450.--.