7. Die Steuerverwaltung hat vorliegend den Eigenmietwert nur um den Betrag des auf zwei Wochen der Vermietung entfallenden Eigenmietwerts gekürzt und den übrigen Eigenmietwert für 50 Wochen aufgerechnet. Die Festsetzung der Eigenmietwerte erfolgt gemäss den gesetzlichen Grundlagen von Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG aufgrund der ortsüblichen Marktverhältnisse (vgl. Zwahlen/Lissi, a.a.O., N. 25 zu Art.