_ AG keine solche Nutzung stattgefunden hat, schadet nicht. Denn ein steuerrechtlich massgeblicher Eigengebrauch liegt auch dann vor, wenn der Eigentümer sich das Recht zum Eigengebrauch vorbehält, ohne es tatsächlich auszuüben (vgl. BGer 2C_1039/2015 vom 28.4.2016, E. 3.3, m.w.H.). Damit erfüllt der zu beurteilende Sachverhalt den Tatbestand der Steuerbarkeit nach Art. 25 Abs. 1 Bst. b StG und Art. 21 Abs. 1 Bst. b DBG und es erübrigt sich auch die weitere Prüfung betreffend das mögliche Vorliegen einer Steuerumgehung.