Dem Argument des Vertreters, dass die Rekurrenten sich das Chalet X.________ nicht zur Verfügung halten konnten, weil sie bereits das Chalet Y.________ bewohnt hätten, ist weiter zu entgegnen, dass auch eine Nutzung durch Familienangehörige oder Freunde den Rekurrenten als Nutzung zuzurechnen ist (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N. 70 f. zu Art. 21 DBG). Die Rekurrenten haben drei erwachsene Kinder z.T. mit Familie, die somit auch für die Ausübung eines Eigengebrauchs in Frage kommen. Dass im Jahr 2017 gemäss den Aussagen seitens der E.________ AG keine solche Nutzung stattgefunden hat, schadet nicht.