- 15 - Dazu ist zu bemerken, dass das Grundstück Z.________ G.________ Gbbl. Nr. ________ keine Wohnbaute ist, sondern als Ausstellungs- und Garagierungsgebäude für Oldtimerfahrzeuge errichtet wurde und auch entsprechend genutzt wird. Betreffend das sich "zur Verfügung Halten" des Chalet X.________ lässt sich daraus Nichts ableiten. Dem Argument des Vertreters, dass die Rekurrenten sich das Chalet X.______