5.3 Der Vertreter bringt dazu einzig vor, dass die Rekurrenten sich das Chalet-X.________ nicht zur Verfügung gehalten hätten, da sie ja in H.________ über zwei weitere Liegenschaften verfügten. Am Chalet Y.________ G.________ Gbbl. Nr. ________, hätten sie die Nutzniessung. Daneben seien sie auch Eigentümer der Liegenschaft Z.________ G.________ Gbbl. Nr. ________. Da sie im Chalet Y.________ wohnten, sei damit der Nachweis erbracht, dass keine Selbstnutzung und kein sich "zur Verfügung Halten" durch die Eigentümer erfolgt sei.