_ AG wird stets nur betont, dass die Rekurrenten das Chalet im Jahr 2017 nicht selbst genutzt hätten. Weder daraus, noch aus dem Vermietungsvertrag mit der E.________ AG und den weiteren Umständen lässt sich aber gemäss den vorangegangenen Erwägungen der für die Gewährung einer Ausnahme von der Steuerbarkeit des Eigenmietwerts massgebliche fehlende Wille der Rekurrenten, sich die Liegenschaft zur Verfügung zu halten, schlüssig ableiten.