Weiter bleibt zu erwähnen, dass weder in den Akten noch in den Eingaben des Vertreters ein ausdrücklicher Verzicht der Rekurrenten auf das sich "zur Verfügung Halten" festgehalten oder geltend gemacht wird. Auch in der Bestätigung der beauftragten E.________ AG wird stets nur betont, dass die Rekurrenten das Chalet im Jahr 2017 nicht selbst genutzt hätten.