In dieselbe Richtung eines fehlenden Verzichts auf Eigennutzung weist auch die Tatsache, dass die von der E.________ AG im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstellte Bestätigung vom 27. Februar 2020 nur Mietpreisvorgaben für die Saisonmonate Dezember bis März und Juli/August enthält. Dies steht im Widerspruch zum gleichzeitig darin bestätigten Vorliegen eines ganzjährigen, jederzeitigen Vermietungsauftrags und lässt darauf schliessen, dass die Rekurrenten ohnehin nicht mit einer Vermietung ausserhalb der Saison gerechnet haben, weshalb dafür keine Preise vereinbart wurden und somit von vornherein klar war, dass die Lie-