5.2 In dieselbe Richtung eines fehlenden Verzichts auf Eigennutzung weist auch die Tatsache, dass die von der E.________ AG im Rahmen des vorliegenden Verfahrens erstellte Bestätigung vom 27. Februar 2020 nur Mietpreisvorgaben für die Saisonmonate Dezember bis März und Juli/August enthält.