BGE 75 I 246 E. 1 S. 248/249). Die von der E.________ AG im Zusammenhang mit der Drittvermietung von Liegenschaften angewandte Praxis beinhaltet jedoch gerade keinen Verzicht auf das sich "zur Verfügung Halten" resp. die Eigennutzung seitens der Eigentümerin und bleibt damit ohne Auswirkung auf die Steuerbarkeit des Eigenmietwerts.