- 14 - tungstätigkeit der E.________ AG an sich objektiv als ernsthaft zu beurteilen ist, lässt sich daraus vorliegend kein Verzicht auf das sich "zur Verfügung Halten" seitens der Rekurrenten ableiten. Der fehlende Wille sich die Liegenschaft zur Verfügung zu halten, stellt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei erfolgloser Vermietung die entscheidende Voraussetzung für die Ausnahme von der Steuerbarkeit des Eigenmietwerts dar und geht, insbesondere bei einer angestrebten Dauervermietung, wohl meist mit ernsthaften Vermietungsbemühungen einher (vgl. BGE 72 I 223 E. 3 S. 224/225; BGE 75 I 246 E. 1 S. 248/249).