Aus dem Auftragsverhältnis mit der E.________ AG lässt sich deshalb nichts zugunsten der Rekurrenten ableiten im Gegenteil, die Vertragskonditionen zeigen klar auf, dass die Eigennutzungsmöglichkeit der Rekurrenten durch das Auftragsverhältnis nicht geschmälert worden ist. Auch wenn die Vermie-