Damit ist erstellt, dass im Vermietungsvertrag mit der E.________ AG den Rekurrenten selbst in den wenigen Wochen der Hochsaison die jederzeitige Eigennutzung vorbehalten war. Dieser Vermietungsvertrag wurde zwar erst im Jahr 2018 unterzeichnet. Für die Vorjahre, so auch das hier zu beurteilende Steuerjahr 2017, existiert gemäss den Vorbringen des Vertreters noch kein schriftlicher Vertrag. Da es sich bei den Vertragskonditionen aber um die Standardvermietungsbedingungen der E.________ AG handelt, kann davon ausgegangen werden, dass diese auch in den Jahren zuvor bereits in der gleichen Weise angewandt worden sind. Aus dem Auftragsverhältnis mit der E.___