Ein solcher Vermietungsauftrag ist von vornherein nicht geeignet, einen fehlenden Eigennutzungswillen nachzuweisen. Eine weitere Bestimmung hält fest, dass bei Eigennutzung seitens der Auftraggeberin während der (an sich) zur Vermietung vorgesehenen Perioden, die Vermieterin frühestmöglich zu informieren sei. Wörtlich lautet die Bestimmung: "Nous vous remercions d'avance de nous informer le plus tôt possible quand votre chalet ou appartement sera occupé par vous-même pendant les périodes de location envisagées."