Die Rekurrenten haben betreffend das vorliegend zu beurteilende Steuerjahr 2017 keinen schriftlichen Vertrag mit der E.________ AG eingereicht. Trotzdem ist wie hiervor dargelegt von einem seit mehreren Jahren und auch im 2017 bestehenden Auftragsverhältnis betreffend die Vermietung des Chalet X.________ auszugehen. Im Rahmen des vorangegangenen Einspracheverfahrens wurde von der damaligen Vertreterin, wohl mit Blick auf die sich abzeichnende Beweisproblematik, ein betreffend die Vermietung des Chalet X.________ von der Rekurrentin unterzeichneter, schriftlicher Vertrag mit der E.________ AG vom 28. Mai 2019 eingereicht.