Aufgrund des dargelegten Sachverhalts und gemäss den vorangegangenen Ausführungen sind die Vermietungsbemühungen der Rekurrenten im Jahr 2017 als dem Objekt entsprechend, marktkonform, zielgerichtet und damit grundsätzlich als ernsthaft im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen.