- 11 - im Steuerjahr 2017 bereits ein mehrjähriges Auftragsverhältnis zwischen den Rekurrenten und der E.________ AG. Zwar wurde betreffend das Jahr 2017 kein schriftlicher Vertrag eingereicht, das Bestehen des Vertragsverhältnisses ist aber mit den Bestätigungen der E.________ AG vom 9. Mai 2019 (pag. 31), vom 27. Februar 2020 und mit der Abrechnung betreffend die Vermietung im Sommer 2017 vom 16. Juni 2017 und dem Ausdruck des Internetangebots zum Chalet der Rekurrenten auf der Website der E.________ AG (vgl. Beilage 1 zur Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 22.6.2020) hinreichend nachgewiesen und belegt.