Weiter sei festzuhalten, dass sowohl die Vermieterin wie auch die Eigentümerin sehr wohl ein massgebliches Interesse an einer Vermietung hätten. Erstere beschäftige allein für die Vermietung 12 Vollzeitangestellte, womit die Bedeutung dieses Geschäftszweigs der E.________ AG erstellt sei und die Rekurrenten hätten auch bei einem Mandat ohne Grundhonorar für Vermietungsdienstleistungen, gerade in H.________, erhebliche benutzungsunabhängige, laufende Kosten für die Liegenschaft zu tragen, die mit einer Vermietung abgefedert werden könnten. Es bestehe somit entgegen der Auffassung der Steuerverwaltung bei nicht erfolgreicher Vermietung sehr wohl ein Rechtfertigungsdruck der E.______