-6- führungen der Steuerverwaltung zur Vermarktung hält er vorab fest, dass es nicht Aufgabe der Steuerverwaltung sei, die Zweckmässigkeit der gewählten Vermarktungsmethode zu beurteilen. Wesentlich sei nur, ob der Eigentümer eine Vermietung ernsthaft anstrebe, diesfalls sei einzig der erzielte Mietzins zu versteuern, oder ob er sich das Objekt zur eigenen Verfügung bereithalte und er den Eigenmietzins zu versteuern habe. Massgeblich sei somit nicht, ob die Vermarktung gut war oder ob sie besser hätte gemacht werden können, sondern, ob die Mandatierung einer lokalen Immobilienfirma als ernsthafte Vermietungsbemühung anerkannt werde oder