reichen wie u.a. die Verwaltung derselben Liegenschaften sei, bestehe für die Immobilienfirma nicht das gleiche Interesse und derselbe Erfolgsdruck Vermietungen aktiv zu bewerben, wie wenn ein gewisses Grundhonorar für Vermietungsanstrengungen vereinbart werde. Zudem sei unklar, ob die beauftragte Vermieterin berechtigt sei resp. berechtigt gewesen sei, bei Bedarf auf den Markt zu reagieren und Mietpreisanpassungen vorzunehmen.