-5- der Beauftragten Immobilienfirma nicht als ernsthafte Bemühungen zu beurteilen seien, dann müssten sich die Eigentümer deren (Nicht-)Handeln anrechnen lassen. Massgeblich für ernsthafte Vermietungsbemühungen sei u.a. ob, wie und wie oft inseriert werde. Sowie der Ort des Inserats, die Ersichtlichkeit von Preis und Verfügbarkeitsdaten. Die Liegenschaft der Rekurrenten sei nicht auf modernen Vermietungsplattformen wie airbnb.com, booking.com oder fewodirekt.de ausgeschrieben worden. Zudem weise die Internetplattform der E.__