Zum Vorbringen der Steuerverwaltung, dass die vereinbarten Mietpreise zu hoch seien, hält der Vertreter fest, dass es sich entgegen der Vermutung der Steuerverwaltung bei dem Vermietungsauftrag nicht um eine infolge überhöhter Preise fingierte Ausschreibung gehandelt habe. Der Vergleich mit dem auf ein Monatsbetreffnis heruntergebrochenen Eigenmietwert sei schon deshalb falsch, weil es sich bei den vereinbarten Mietpreisen nicht um Jahresmieten, sondern um die wochenweise Vermietung handle, bei der die Mietpreise stets sehr viel höher seien. Dies u.a. auch deshalb, weil die Ferienwohnungen nur während wenigen Wochen pro Jahr vermietet werden könnten.