-4- realitätsfremd, dass die Rekurrenten ihre Liegenschaft zwischendurch ohne Information der Immobilienfirma quasi heimlich selbst benutzt hätten. Dies müsse umso mehr gelten, als die Rekurrenten das Chalet X.________ für den Eigengebrauch gar nicht benötigten, da sie über ein Nutzniessungsrecht an einem grösseren Chalet Y.________, G.________ Gbbl. Nr. ________ und an der Liegenschaft Z.________ G.________ Gbbl. Nr. ________ verfügten, für welche sie auch den Eigenmietwert versteuern würden.