Weiter verlange die Steuerverwaltung von den Rekurrenten einen Nachweis über die konkreten Vermietungsbemühungen. Dazu sei festzuhalten, dass die Rekurrenten eine Immobilienfirma mit der Vermietung beauftragt hätten. Es sei somit nicht deren Aufgabe sich weiter um die Vermietung zu kümmern und es könne von den Rekurrenten nicht verlangt werden weitere Nachweise betreffend Vermietungsbemühungen zu erbringen. Die E.________ AG habe die Liegenschaft auf ihrer Internetplattform und in ihrem Katalog ausgeschrieben. Dies sei ein übliches Vorgehen.