Zum Beweiswert der seitens der E.________ AG eingereichten Bestätigung macht er geltend, dass es sich dabei entgegen dem Vorbringen der Steuerverwaltung nicht um eine Parteibehauptung, sondern, da die E.________ AG vorliegend nicht Partei sei, um die Aussage einer Drittperson und damit um ein echtes Beweismittel handle.