-3- ge Zeit des Jahres seien keine vereinbarten Preise angegeben. Es sei deshalb zweifelhaft, dass das Chalet während des ganzen Jahres habe vermietet werden sollen. Weiter hätten die Rekurrenten nicht einmal ansatzweise ernsthafte Vermietungsbemühungen nachgewiesen. Es sei kein schriftlicher Vertrag für den Vermietungsauftrag eingereicht worden. Die Bestätigung der E.________ AG sei dafür ungeeignet und weise kaum einen Beweiswert auf, da es sich um eine blosse Parteibehauptung handle. Es werde zudem nicht aufgezeigt in welcher Form auf welchen Plattformen das Chalet ausgeschrieben worden sei.