das ganze Jahr zur Vermietung ausgeschrieben hätten, dass sie jedoch im Steuerjahr 2017 kaum habe vermietet werden können. Das als Nachweis für die Vermietungsabsicht und die ernsthaften Vermietungsbemühungen eingereichte Bestätigungsschreiben der E.________ AG sei dafür aber untauglich. Sinngemäss wird zudem geltend gemacht, dass die E.________ AG keine Kenntnis davon habe, ob die Rekurrenten das Chalet nicht zeitweise doch selbst genutzt hätten. Weiter seien in dem Schreiben Mietpreise nur für gewisse Monate aufgeführt. Für die übri-