Auch diesfalls unterbleibe die Nutzung aufgrund eines äusseren Faktors. Demgegenüber sei selbst dann ein steuerlich massgeblicher Eigengebrauch anzunehmen, wenn ein Eigentümer die Liegenschaft zwar nicht tatsächlich bewohne, sich das Recht dazu aber ohne es auszuüben vorbehalte. Da es sich bei der behaupteten Vermietung um eine steuermindernde Tatsache handle, sei diese von den Steuerpflichtigen nachzuweisen. Vorliegend machten die Rekurrenten geltend, dass sie die Liegenschaft (Chalet) X.________ das ganze Jahr zur Vermietung ausgeschrieben hätten, dass sie jedoch im Steuerjahr 2017 kaum habe vermietet werden können.