F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2020 zu Rekurs und Beschwerde beantragt die Steuerverwaltung die Abweisung des Begehrens. In der Begründung macht sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, ein steuerlich relevanter Eigengebrauch liege nur dann nicht vor, wenn eine Liegenschaft infolge objektiver äusserer Umstände nicht oder nur teilweise benutzt werden könne. Gleich verhalte es sich, wenn ein Objekt leer stehe, weil es trotz entsprechender Absicht und ernsthafter Bemühungen nicht vermietet oder vermarktet werden könne. Auch diesfalls unterbleibe die Nutzung aufgrund eines äusseren Faktors.