E. Dagegen liessen die Rekurrenten durch Rechtsanwalt V.________ (Vertreter) bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Steuerrekurskommission) mit gleichbleibendem Antrag Rekurs und Beschwerde erheben. Dabei wird geltend gemacht, dass das Chalet X.________ der Rekurrenten von der E.________ AG vermietet werde. Das Chalet habe den Rekurrenten im Jahr 2017 nicht für den Eigengebrauch zur Verfügung gestanden. Wie bereits anlässlich der Einsprache vorgebracht, verfügten die Rekurrenten noch über eine weitere Liegenschaft, das Chalet Y.________ in H.________, welches sie für den Eigenbedarf nutzten und wofür sie den gesamten Eigenmietwert versteuern würden.