C. Mit Brief vom 3. Dezember 2019 teilte die Steuerverwaltung den Rekurrenten mit, dass die eingereichten Belege nicht genügen würden, um die geltend gemachte vergebliche Vermietung nachzuweisen. Insbesondere sei für das Jahr 2017 betreffend den Vermietungsauftrag an die E.________ AG, welche für die Rekurrenten die Vermietung vornehme, kein schriftlicher Vertrag eingereicht worden. Auch der am 18. Mai 2019 unterzeichnete Vertrag enthalte nicht die verlangten Angaben betreffend die Vorgaben der konkreten Mietpreise und Mietbedingungen. Es sei somit nicht nachgewiesen, dass das Objekt tatsächlich und vergeblich ganzjährig zum Marktpreis auf dem Mietmarkt angeboten worden sei.