Das Chalet X.________ sei seit dem Jahr 2013 vermietet worden und habe dabei Mieterträge zwischen CHF 103'025.-- und CHF 141'625.-- erzielt. Dies zeige, dass die Liegenschaft seither jedes Jahr vermietet worden sei. Im Jahr 2017 habe es leider nur einen Klienten gegeben, der die Liegenschaft habe mieten wollen. Es bestehe dennoch kein Recht, die Steuerpflichtigen aufgrund der Marktveränderung mit der Aufrechnung des Eigenmietwerts zu bestrafen.