B. Dagegen haben die Rekurrenten durch die U.________ AG Einsprache erheben lassen. Diese hat sinngemäss beantragt, auf die Aufrechnung eines Eigenmietwertanteils sei zu verzichten resp. der steuerbare Eigenmietwert auf CHF Null zu kürzen, weil das Chalet- X.________ während des ganzen Jahres 2017 zur Vermietung ausgeschrieben gewesen sei. Die Rekurrenten hätten während ihrer Anwesenheit in H.________ das Chalet Y.________, G.________ Gbbl. Nr. ________ an der ________strasse _ bewohnt und dessen Eigenmietwert zu 100 % versteuert. Das Chalet X.________ sei seit dem Jahr 2013 vermietet worden und habe dabei Mieterträge zwischen CHF 103'025.-- und CHF 141'625.-- erzielt.