Dessen ungeachtet hat die Steuerverwaltung auf der Richtigkeit der pauschal geschätzten Lebenshaltungskosten beharrt. Zudem sind die Vergabungen in der Steuererklärung (weitgehend) korrekt deklariert und erst von der Steuerverwaltung aufgrund der eingereichten Belege erhöht worden. Insgesamt rechtfertigt es sich vorliegend, der Rekurrentin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.