9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Rekurrentin grundsätzlich einen Anteil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG). Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann jedoch von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 200 Abs. 3 StG; Art. 144 Abs. 3 DBG). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin bereits im Veranlagungs- und Einspracheverfahren ihre vergleichsweise tiefen Lebenshaltungskosten substantiiert begründet und die finanziellen Verhältnisse offengelegt hat. Dessen ungeachtet hat die Steuerverwaltung auf der Richtigkeit der pauschal geschätzten Lebenshaltungskosten beharrt.